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Hundehalter: Beseitigungspflicht von Hundekot


Hundehaltern sollte bei Anschaffung eines Hundes bewusst sein, dass der Kot des Hundes eigentlich nur auf dem eigenen Grundstück liegen gelassen werden könnte.

Es besteht für jeden Tierhalter die rechtliche Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung der durch von Tieren -insbesondere Pferde und Hunde- verursachten Verunreinigungen aufgrund der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Langenberg. Jede Grünfläche, jeder noch so kleine Grünstreifen, Hecken, öffentliche Flächen wie Straßen und Bürgersteige, Wirtschaftswege, Wälder und Wiesen/Felder gehören einem Eigentümer, der keinen Hundekot auf seiner Fläche möchte und wo es selbstverständlich ist, den Hundekot zu beseitigen.

Die Hundehalter werden daher gebeten, stets den Hundekot sofort zu entfernen und die Kotbeutel in der Restmülltonne (niemals in die Komposttonne) zu entsorgen. Andernfalls wird gegen den Hundehalter ein hohes Bußgeld verhängt. Hinweise, wo, wann und wer sich nicht an die Hundekotbeseitigungsplicht am DRK-Kindergarten hält, nimmt das Rathaus entgegen.

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